Kobudo: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Kobudo wird im [[Kempo]] die Arbeit mit Waffen bezeichnet. Eine bekannte Waffe hierbei ist der Langstock, der [[Bo]]. Zur Arbeit mit Waffen zählt das Erlernen des korrekten Umgang mit dem Gerät sowie dem Erlernen von Techniken für den Einsatz im Kampf. Auch existiert für jede Waffe im Kempo mindestens eine Kata.
 
Kobudo bezeichnet ursprünglich nicht nur den Umgang mit Schlag-/Stich-/Schwertwaffen, sondern beinhaltete auch Feuerwaffen, Rüstungen, Bögen sowie Reiten. Hingegen mancher Behauptungen gibt es bei den meisten Waffen keinen belegbaren geschichtlichen Hintergrund, dass die Waffen früher Werkzeuge der Bauern waren und später zu Waffen umfunktioniert worden sind!


==Etymologie==
==Etymologie==
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!Übersetzung
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|Kihon
|Kobudo
|古武道 (jap.)
|古武道 (jap.)
|alte Kampfkünste
|alte Kriegskunst
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|Ko
|古
|alt, antik
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|Bu
|武 (jap.)
|Krieg
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|Do
|道 (jap.)
|Weg
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Siehe auch: [[Wörterbuch]]
Siehe auch: [[Wörterbuch]] und [[Budo]]


==Typen==
==Typen==
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= Geschichte =
Folgende '''weitere Waffen''' existieren auch noch, werden im [[Kempo]] aber nicht erlernt.
Waffen aus dem Kobudo werden oft als Bauernwaffen betitelt, da diese - wie viele Quellen behaupten - früher als einfaches Werkzeug verwendet wurden.
* Nunchaku (gesetzlich verboten in Deutschland)
* Tekko (eine Art Schlagring)
* Tinbe-rochin (Schild & Speer Kombo)
* Surujin (Seilwaffe)
* Eku (eine Art Paddel)
* Tanbo


Hierfür gibt es jedoch keine Quellen die dies belegen können.  
==Gesetzeslage in Deutschland==
Die gesetzliche Grundlage bildet das Waffengesetz (WaffG). Paragraph §1 definiert den Begriff der Waffe wie folgt:


Kobudo kommt wie [[Karate]] aus Okinawa (Japan) und entstand im 16. Jahrhundert.


Okinawa war seit dem 14.Jahrhundert ein wichtiger Handelsumschlagplatz für China, Korea und Südostasien. Um Frieden in der aufständigen Bevölkerung zu wahren, wurde das tragen von jeglichen Waffen verboten. Wodurch Kampfkunst ohne Waffen an Beliebtheit gewannen. 1609 besetzten die Shimazu aus Satsuma die Inselkette und verschärften das Waffenverbot dahingehend, dass sogar der Besitz jeglicher Waffen, selbst Zeremonienwaffen, unter schwere Strafe gestellt wurde. Dieses Waffenverbot wurde als Katanagari („Jagd nach Schwertern“) bezeichnet. Schwerter, Dolche, Messer und jegliche Klingenwerkzeuge wurden systematisch eingesammelt. Dies ging sogar soweit, dass einem Dorf nur ein Küchenmesser zugestanden wurde, das mit einem Seil an den Dorfbrunnen (oder an einer anderen zentralen Stelle) befestigt und streng bewacht wurde. Dadurch sollten Unruhen gegen die neuen Machthaber verhindert werden.  
'''§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen'''
: (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
: (2) Waffen sind
:: 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
:: 2. tragbare Gegenstände,
::: a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
::: b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind
: (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
: (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


Japanische Samurais hatten damals das Recht der "Schwertprobe". Um die Schärfe der Klinge zu testen, durften sie diese an Leichen, Bauern oder Verwundeten testen, ohne Konsequenzen. Die steigende Willkür der Opfer führte zu einem intensivieren der Kampfkunst Te zu Karate.


Das Te wurde nur in einem geheimen Bund an ausgewählte Schüler gelehrt, sodass das einfache Bauernvolk das Kobudo entwickelten. Die  Werkzeuge konnten alleine aus wirtschaftlichen Gründen nicht verboten werden, da sonst die Bevölkerung und die Besatzer verhungern würden.
{| class="wikitable"
|+
!Waffe
!Status
!Grundlage
|-
|Bo
| rowspan="6" |Für Sport erlaubt;
Transport aber nur unter Verschluss
| rowspan="6" |WaffG $42a
''(1) Es ist verboten [...] Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 [...] zu führen.''
''(2) Absatz 1 gilt nicht [...] für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.''
''(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.''
|-
|Bokken / Shinai
|-
|Kama
|-
|Sai
|-
|Tonfa
|-
|Katana
|-
|Nunchaku
|Verboten
|WaffG Anlage 2 Waffenliste 1.3.8
''Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus'')


Jedoch war es sehr schwer, mit einer einfachen "Bauernwaffe" einem gut ausgebildeten, kampferprobten Samurai gefährlich zu werden. Deshalb entwickelte sich in Okinawa-Te und Kobudo, die Maxime, möglichst nicht getroffen zu werden und die seltenen Gelegenheiten im Kampf zu nutzen um den Gegner schnellstmöglich, präzise zu töten.
Siehe Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24. April 2006, Az. 6 E 1621/04
 
|}
Daraufhin wurde das lehren von Karate mit dem Tode bestraft, und das Waffenverbot ausgedehnt. Karate wurde bis ins Ende des 19 Jahrhundert nur im geheimen von Schüler zu Meister gelehrt.  
 
Für die komplette ausführliche Geschichte des Kobudos bzw. des Karates siehe:
 
https://www.karateoberhaching.de/geschichte-des-karates (01.04.2022)


==Quellen==
==Quellen==
* https://en.wikipedia.org/wiki/Kobud%C5%8D (Abgerufen am 03.12.2021)
* https://en.wikipedia.org/wiki/Kobud%C5%8D (Abgerufen am 03.12.2021)
*https://www.karateoberhaching.de/geschichte-des-karates (Abgerufen am 01.04.2022)
* https://www.karateoberhaching.de/geschichte-des-karates (Abgerufen am 01.04.2022)
*Kobudolehrgang von ???? am 26.03.2022
* Kobudolehrgang von Andrée Kielholtz (8. Dan Kobudo und Goju Ryu, vom 26.03.2022)
* https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/inhalts_bersicht.html (abgerufen am 22.06.2022)
* https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html (abgerufen am 22.06.2022)
* https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html (abgerufen am 22.06.2022)

Aktuelle Version vom 27. November 2023, 12:01 Uhr

Samurai mit Waffen, Königreich Japan (~1860)

Unter Kobudo wird im Kempo die Arbeit mit Waffen bezeichnet. Eine bekannte Waffe hierbei ist der Langstock, der Bo. Zur Arbeit mit Waffen zählt das Erlernen des korrekten Umgang mit dem Gerät sowie dem Erlernen von Techniken für den Einsatz im Kampf. Auch existiert für jede Waffe im Kempo mindestens eine Kata.

Kobudo bezeichnet ursprünglich nicht nur den Umgang mit Schlag-/Stich-/Schwertwaffen, sondern beinhaltete auch Feuerwaffen, Rüstungen, Bögen sowie Reiten. Hingegen mancher Behauptungen gibt es bei den meisten Waffen keinen belegbaren geschichtlichen Hintergrund, dass die Waffen früher Werkzeuge der Bauern waren und später zu Waffen umfunktioniert worden sind!

Etymologie

Bezeichnung Herkunft Übersetzung
Kobudo 古武道 (jap.) alte Kriegskunst
Ko alt, antik
Bu 武 (jap.) Krieg
Do 道 (jap.) Weg

Siehe auch: Wörterbuch und Budo

Typen

Folgende weitere Waffen existieren auch noch, werden im Kempo aber nicht erlernt.

  • Nunchaku (gesetzlich verboten in Deutschland)
  • Tekko (eine Art Schlagring)
  • Tinbe-rochin (Schild & Speer Kombo)
  • Surujin (Seilwaffe)
  • Eku (eine Art Paddel)
  • Tanbo

Gesetzeslage in Deutschland

Die gesetzliche Grundlage bildet das Waffengesetz (WaffG). Paragraph §1 definiert den Begriff der Waffe wie folgt:


§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


Waffe Status Grundlage
Bo Für Sport erlaubt;

Transport aber nur unter Verschluss

WaffG $42a

(1) Es ist verboten [...] Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 [...] zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht [...] für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Bokken / Shinai
Kama
Sai
Tonfa
Katana
Nunchaku Verboten WaffG Anlage 2 Waffenliste 1.3.8

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus)

Siehe Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24. April 2006, Az. 6 E 1621/04

Quellen