Kobudo: Unterschied zwischen den Versionen

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===Weitere Waffen===
'''Weitere Waffen'''
Folgende Waffen exisiteren auch noch, werden im [[Kempo]] aber nicht erlernt.
Folgende Waffen exisiteren auch noch, werden im [[Kempo]] aber nicht erlernt.
* Nunchaku (gesetzlich Verboten in Deutschland)
* Nunchaku (gesetzlich Verboten in Deutschland)

Version vom 24. Juni 2022, 07:45 Uhr

Samurai mit Waffen, Königreich Japan (~1860)

Unter Kobudo wird im Kempo die Arbeit mit Waffen bezeichnet. Eine bekannte Waffe hierbei ist der Langstock, der Bo. Zur Arbeit mit Waffen zählt das Erlernen des korrekten Umgang mit dem Gerät sowie dem Erlernen von Techniken für den Einsatz im Kampf. Auch exisitiert für jede Waffe im Kempo mindestens eine Kata.

Kobudo bezeichnet ursprünglich nicht nur den Umgang mit Schlag-/Stick-/Schwertwaffen, sondern beinhaltete auch Feuerwaffen, Rüstungen, Bögen sowie Reiten. Hingegen mancher Behauptungen gibt es bei den meisten Waffen keinen geschichtlichen Hintergrund, dass die Waffen früher Werkzeuge der Bauern waren und später zu Waffen umfunktioniert worden sind!

Etymologie

Bezeichnung Herkunft Übersetzung
Kobudo 古武道 (jap.) alte Kriegskunst

Siehe auch: Wörterbuch

Typen

Weitere Waffen Folgende Waffen exisiteren auch noch, werden im Kempo aber nicht erlernt.

  • Nunchaku (gesetzlich Verboten in Deutschland)
  • Tekko (eine Art Schlagring)
  • Tinbe-rochin (Schild & Speer Kombo)
  • Surujin (Seilwaffe)
  • Eku (eine Art Paddel)
  • Tanbo

Gesetzeslage in Deutschland

Die gesetzliche Grundlage bildet das Waffengesetz (WaffG). Paragraph §1 definiert den Begriff der Waffe wie folgt:


§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


Waffe Status Grundlage
Bo Für Sport erlaubt;

Transport aber nur unter Verschluss

WaffG $42a

(1) Es ist verboten [...] Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 [...] zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht [...] für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Bokken / Shinai
Kama
Sai
Tonfa
Katana
Nunchaku Verboten WaffG Anlage 2 Waffenliste 1.3.8

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus)

Siehe Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24. April 2006, Az. 6 E 1621/04

Quellen