Selbstverteidigung: Unterschied zwischen den Versionen
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===Notwehr ( | ==='''Notwehr (§227 BGB)'''=== | ||
:(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | :(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | ||
:(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | ||
:Link: https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html | :Link: https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html | ||
===Notwehr (§32 StGB)=== | ==='''Notwehr (§32 StGB)'''=== | ||
:(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | :(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | ||
:(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | ||
: Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html | : Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html | ||
===Überschreitung der Notwehr ( | ==='''Überschreitung der Notwehr (§33 StGB)'''=== | ||
: (1) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. | : (1) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. | ||
: Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html | : Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html | ||
===Notwehr ( | ==='''Notwehr (§15 OWiG)'''=== | ||
:(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | :(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | ||
:(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |