Selbstverteidigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Selbstverteidigung''' wird die ''Vermeidung'' und | Als '''Selbstverteidigung''' wird die ''Vermeidung'' und ''Abwehr'' von Angriffen auf die seelische oder körperliche Unversehrtheit eines Menschen bezeichnet. Grundsätzlich dient der gesamte Kampfsport Karate der Selbstverteidigung. Für verschiedene Situationen, wie beispielsweise Würgeangriffe, werden aber zusätzliche Reaktionen geübt, die oft auf Techniken aus dem [[Kihon]] basieren, jedoch hier in spezifischen Abfolgen trainiert werden.Im Selbstverteidigungstraining liegt ein besonderer Fokus auf realitätsnahen Angriffen sowie der Effektivität der Techniken. Neben der Verteidigung gegen Belästigungen, wie etwa das Festhalten der Handgelenke, werden typische Szenarien, darunter der Schwitzkasten, sowie besonders gefährliche Situationen, wie die Abwehr von Schlag- und Stichwaffen, intensiv geübt. | ||
==Schocktechnik== | ==Schocktechnik== | ||
Um den Gegner kurzzeitig zu überraschen oder zu desorientieren, werden häufig Schocktechniken eingesetzt. In Situationen, die lediglich als Belästigung einzustufen sind, kommen oft sanftere Techniken zum Einsatz, wie ein Tritt gegen das Schienbein beim [[SV Handgelenkfassen|Handgelenkfassen]]. Bei lebensbedrohlichen Angriffen, wie einem [[SV Würgeangriff (frontal)|Würgeangriff]], können hingegen härtere Techniken, wie Schläge ins Gesicht oder Tritte in die Weichteile, erforderlich sein. Dabei ist es entscheidend, die Schwere des Angriffs stets zu berücksichtigen. So wäre es beispielsweise unangemessen, bei einem Handgelenkfassen direkt einen Schlag gegen den Hals auszuführen. | |||
==Anmerkung== | |||
Wird in den Technikbeschreibungen von Uke und Tori gesprochen, sind damit Verteidiger und Angreifer gemeint. | |||
* Uke = Verteidiger | |||
* Tori = Angreifer | |||
==Techniken== | ==Techniken== | ||
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|} | |} | ||
===Notwehr ( | ==='''Notwehr (§227 BGB)'''=== | ||
:(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | :(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | ||
:(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | ||
:Link: https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html | :Link: https://dejure.org/gesetze/BGB/227.html | ||
===Notwehr (§32 StGB)=== | ==='''Notwehr (§32 StGB)'''=== | ||
:(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | :(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | ||
:(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | ||
: Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html | : Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html | ||
===Überschreitung der Notwehr ( | ==='''Überschreitung der Notwehr (§33 StGB)'''=== | ||
: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. | : (1) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. | ||
: Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html | : Link: https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html | ||
===Notwehr ( | ==='''Notwehr (§15 OWiG)'''=== | ||
:(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | :(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | ||
:(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | :(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |